Impressum:
und Angaben gem § 6 TDG:
Georg Schneider (Schriftführer)
Hauptstr. 33, 56283 Nörtershausen
Tel.: 02605/952488

Registergericht: Amtsgericht Koblenz
5 VR 1288
keine USt.-ID oder W-IDNr. erforderlich
   
Satzung
des Segler-Fachverbandes Rheinland e.V.
§  1 Name und Sitz
§  2 Rechtsform
§  3 Geschäftsjahr
§  4 Der Zweck des Verbandes
§  5 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
§  6 Mitglieder
§  7 Erwerb der Mitgliedschaft
§  8 Rechte und Pflichten
§  9 Beiträge und Einnahmen
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Die Organe des Verbandes
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Wahlordnung
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Ehrungen
§ 20 Auflösung des Verbandes
§ 1 Name und Sitz
Der am 2. Mai 1970 gegründete Verband führt den Namen "Segler Fachverband Rheinland" (abgekürzt SFR). Er ist die Vereinigung der dem Deutschen Segler Verband (DSV) angehörenden Segelsport-Gemeinschaften, die ihren Sitz im Rheinland haben.
Der Verband hat seinen Sitz in Koblenz.
§ 2 Rechtsform
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 4 Der Zweck des Verbandes
Der SFR betreut den Segelsport, soweit er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateursport ausgeübt wird. Alle Möglichkeiten zur Pflege des Segelsports in allen seinen Zweigen- wie Wettkampfsegeln, Fahrtensegeln und Segelsurfen - sollen ausgenutzt werden, wobei die besondere Aufmerksamkeit der Förderung der segelsporttreibenden Jugend gilt. Ein weiteres Anliegen des SFR ist, zum fairen, seemännischen Verhalten der Segelsportler auf allen Gewässern beizutragen. Der SFR vertritt die Interessen des Segelsports, seiner Mitglieder und Anschlußmitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden unter
Wahrung der sportlichen und inneren Selbständigkeit der ihm angeschlossenen Vereine, die Träger der segelsportlichen Veranstaltungen sind. Er ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Die Verbandsämter sind Ehrenämter.
Der SFR ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12. 1953 bzw. ihrer jeweils letzgültigen Fassung. Er darf keinen Gewinn anstreben. Überschüsse aus den laufenden Einnahmen dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden wird von der Mitgliederversammlung geregelt bzw. beschlossen.
§ 6 Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind
Segelsport-Vereine
Segelsport-Abteilungen anderer Sportvereine die dem Deutschen Segler Verband angeschlossen sind, dessen Grundgesetz anerkennen und ihren Sitz in dem Gebiet haben, für das der Sportbund Rheinland zuständig ist. Ihre Aufgaben und Ziele müssen den Grundsätzen dieser Verbandssatzung entsprechen.
2.) Vorläufige Mitglieder sind Segelsportgemeinschaften, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben, über deren Aufnahme aber noch nicht vom Vorstand entschieden ist.
3.) Anschluß- Mitglieder sind die Mitglieder der zum Verband gehörenden Segelsport-Vereine und Abteilungen.
4.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise für die Belange des Segelsports und des Verbandes eingesetzt haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung nach Zustimmung von 2/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen ernannt.
Die Segelsport-Vereine und Segelsport-Abteilungen anderer Sportvereine werden in dieser Satzung zusammenfassend als Segelsportgemeinschaften bezeichnet.
Unter der Bezeichnung "Mitglieder" sind im folgenden nur die in Punkt 1 und 2 dieses Satzungsparagraphen erwähnten Segelsportgemeinschaften zu verstehen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können nur Segelsportgemeinschaften werden, die als solche Mitglied des Deutschen Segler Verbandes sind. Zweigvereine von DSV-Vereinen, die ihren Sitz nicht im Rheinland haben, können nicht aufgenommen werden, es sei denn, daß sie nachweislich organisatorisch und finanziell völlig unabhängig vom Stammverein sind.
Die Satzung des Aufzunehmenden muß den Grundsätzen des § l dieser Satzung entsprechen.
Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser Satzung. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.) die Vereinssatzung
2.) ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder des Vereins mit Angabe der Anschriften und die Vereinsanschrift
3.) die Angabe der Mitgliederzahlen
4.) Nachweis der Zugehörigkeit zum DSV.
Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der vorliegenden Satzung ergeben.
1. ) Sie haben das Recht an allen Mitgliederversammlungen, teilzunehmen und im Ausmaß ihrer Stimmrechte an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2.) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Ein Mitglied ist bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die es selbst betrifft, nicht stimmberechtigt.
Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der Segelsportgemeinschaften oder schriftlich bevollmächtigte Vereinsmitglieder erfolgen. Eine Stimmübertragung auf andere Mitgliedsvereine ist nicht zulässig.
Jeder Mitgliedsverein erhält für jedes dem DSV gemeldete Vereinsmitglied eine Stimme ( es gilt der sogen. Gesamt-Mitgliederbestand ).
Der Stimmzahlermittlung ist die letzte, termingerechte Mitglieder-Bestandsmeldung an den DSV zugrunde zu legen.
Der Termin für die Meldung dieser Zahl an den SFR ist der 31.12. eines jeden Jahres. Die Stimmen werden auf den bevollmächtigten Delegierten des einzelnen Mitglieds übertragen.
Für Stimmrechtsfragen gelten die jeweils letzten schriftlichen Angaben der Mitglieder an den Verband. Nachteile für Mitglieder, die sich ergeben, weil diese die Punkte aus §8 Abs. 2 dieser Satzung nicht beachtet haben, gehen zu Lasten der betr. Mitglieder.
Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur dann, wenn es alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband erfüllt hat.
3.) Der Verband darf nicht in innere Angelegenheiten der Mitglieder eingreifen. Entsprechende Beschlüsse sind nichtig.
4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern, Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen und Beiträge zu zahlen.
5.) Die Mitglieder haften für materielle und finanzielle Nachteile, die sie dem Verband zufügen. Über das Eintreten eines Haftungsfalles entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat Berufungsmöglichkeit an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
6.) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband bis zum 31.12. eines jeden Jahres ihre Mitgliederzahlen abzugeben.
7.) Bei Vorstandswechsel in Mitgliedsvereinen ist dem 1. Vorsitzenden des Verbandes sofort ein Verzeichnis der neuen Vorstandsmitglieder mit Angabe der Anschriften und der Vereinsanschrift zuzuleiten.
§ 9 Beiträge, Einnahmen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die die Kosten und Verwaltungszuwendungen des Verbandes abdecken. Grundsätzlich soll der Verband keine Überschüsse erzielen.
Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt. Einzelheiten der Bemessung und der Erhebung der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Zuschüsse für jugendliche Regattasegler legt die Mitgliederversammlung fest. Die Verteilung der Sportfördermittel obliegt dem Vorstand des SFR.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband-erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (Datum des Poststempels) dem 1. Vorsitzenden des Verbandes zuzustellen. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen, daß die satzungsgemäß einberufene Vereins-Mitgliederversammlung den Austritt der Segelsportgemeinschaft beschlossen hat.
2. durch Auflösung. der Segelsportgemeinschaft. Die Auflösung ist dem 1. Vorsitzenden des Verbandes schriftlich mitzuteilen. Es ist der Nachweis über die satzungsgemäß beschlossene Auflösung beizubringen. Für das Einhalten dieser Verpflichtung haften die Vorstandsmitglieder der aufgelösten Segelsportgemeinschaft.
3. nach Aufheben der Mitgliedschaft im DSV.
Darüber ist dem 1. Vorsitzenden des SFR eine schriftliche Mitteilung zuzustellen
4. durch Ausschluß.
Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wegen absichtlicher Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verband, seine Satzung, seine Aufgaben und Ziele und gegen sein Ansehen auswirken.
Ebenso ist ein Ausschluß möglich, wenn ein Mitglied seinen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat das Recht auf Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Der Ausschluß wird ausgesprochen, wenn 3/4 der in der Versammlung vertretenen Stimmen es fordern.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche des Mitgliedes und seiner Anschlußmitglieder an den Verband.
Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle noch bestehenden Verpflichtungen haftbar. Unterlagen und Eigentum des Verbandes sind umgehend zurückzugeben.
§ ll Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, sie ist die Versammlung von Delegierten der Mitglieder. Geladene Personen können teilnehmen, um sich an den Beratungen zu beteiligen, haben aber weder unmittelbares Antrags- noch Stimmrecht.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Verbandes oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, soweit diese Satzung in besonderen Fällen nichts anderes vorsieht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung keine anderen Vorschriften enthält.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen und bleiben daher unberücksichtigt.
Für die Ausübung des Stimmrechts gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 dieser Satzung.
Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Vorstandsmitglieder des Verbandes haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Sie können auch nicht beauftragte Delegierte eines Mitgliedes sein.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
Die schriftliche Einladung.erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem beauftragten Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, enthält mindestens die folgenden Punkte:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (wenn es die Satzung erfordert)
5. Diskussion und Beschlussfassung über Anträge
Anträge können nur von ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen dein Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugesandt werden (Datum des Poststempels). Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur zugelassen, wenn ihre Dringlichkeit durch eine 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen anerkannt wird.
3.) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Verhandlungspunkte vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
1.) auf Beschluß des Vorstandes, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert,
2.) auf begründeten Antrag von mindestens 30% der Stimmen der Mitglieder,
3.) zur Durchführung von Neuwahlen, wenn der amtierende Vorstand durch Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlußunfähig wird.
Der bisherige Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben in diesem Falle das Recht und die Pflicht, die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes zu leiten.
Dringlichkeitsanträge sind wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zu behandeln.
Ort und Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Versammlung muß spätestens 28 Tage nach Antragstellung (Datum des Poststempels) stattfinden.
Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind für den Vorstand und seine evtl. Ausschüsse bindend.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem Schatzmeister
4.) dem Schriftführer
5.) dem Segelobmann
6.) dem Surfobmann
7.) dem Jugendwart
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt seine Interessen nach außen und erfüllt die ihm in der Satzung vorgeschriebenen Aufgaben unter Aufgabenteilung in Sachgebiete. Grundsätzlich bearbeiten die Mitglieder des Vorstandes ihre Aufgabengebiete selbständig unter Berücksichtigung der Weisungen der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende oder sein beauftragter Stellvertreter leitet.
Einzelheiten über Einberufung und Ablauf der Sitzung regelt sinngemäß der § 12 dieser Satzung.
Der Vorstand wird alle drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung § 16 dieser Satzung für drei Jahre gewählt.
Er übernimmt nach beendeter Wahl sofort seine Aufgaben und bleibt nach Ablauf der dreijährigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt er sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, die Vorstandsämter des Schriftführers, des Segelobmanns, des Surfobmanns und des Jugendwartes nicht zu besetzen. Unbesetzte Ämter können auch unter der Zeit durch den Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung besetzt werden.
Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, so kann der Vorstand im Rahmen eines zu genehmigenden Haushaltsplanes bezahlte Hilfskräfte anstellen.
§ 14 Ausschüsse für besondere Aufgaben
Zur Durchführung außergewöhnlicher, zeitlich und sachlich begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse berufen.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre zu wählen sind.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Kassenprüfung muß planmäßig einmal im Geschäftsjahr vor dem Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kontrolle der Kassenführung vorzunehmen.
Bei Beanstandungen ist sofort der 1. Vorsitzende des Verbandes zu verständigen, der die Kassenführung ebenfalls zu überprüfen hat.
§ 16 Wahlordnung
1.) Wahlausschuß
Vor jeder Vorstandswahl beruft die Mitgliederversammlung den Wahlausschuß. Dieser besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden des Wahlausschusses bestimmen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses übernimmt bis zur Beendigung der Wahl des 1. Vorsitzenden die Leitung der Mitgliederversammlung.
Der Wahlausschuß muß vor der Neuwahl über die Entlastung des bisherigen Vorstandes abstimmen lassen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses muß das Wahlergebnis bekanntgeben, das dann vom Protokollführer der Versammlung in das Versammlungsprotokoll aufgenommen wird.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind im Rahmen ihres Stimmrechts voll stimmberechtigt.
2.) Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen und bleiben daher unberücksichtigt.
Auf Antrag oder wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, muß geheim abgestimmt werden.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Ergibt sich auch dann keine einfache Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl.
Wird in dieser Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist.
3.) Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Verbandsvorsitzenden so rechtzeitig zugestellt werden, daß sie den Mitgliedern einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden können.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.
§ 19 Ehrungen
Zur Ehrung von Mitgliedern und Persönlichkeiten, die sich in außergewöhnlicher Weise für den Segelsport im allgemeinen und für den Verband im besonderen eingesetzt haben, stellt der Verband eine besondere Ordnung auf.
§ 20 Auflösung des Verbandes
1.) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der in der
Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 50% aller Stimmen des Verbandes gemäß § 8 Abs. 2 in der Versammlung vertreten sind.
2.) Der Vorstand hat nach § 26 BGB die Liquidation durchzuführen.
3.) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4.) Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen, fällt an den Sportbund Rheinland mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Segelsportes zu verwenden.
Koblenz, den 11.03.1995