|
|
Impressum:
und Angaben
gem § 6 TDG: |
Georg Schneider (Schriftführer)
Hauptstr. 33, 56283 Nörtershausen
Tel.: 02605/952488
Registergericht: Amtsgericht Koblenz
5 VR 1288
keine USt.-ID oder W-IDNr. erforderlich |
|
|
Satzung
des Segler-Fachverbandes Rheinland e.V. |
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Rechtsform
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Der Zweck des Verbandes
§ 5 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten
§ 9 Beiträge und Einnahmen
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Die Organe des Verbandes
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Wahlordnung
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Ehrungen
§ 20 Auflösung des Verbandes
§ 1 Name und Sitz
Der am 2. Mai 1970 gegründete Verband führt den Namen "Segler
Fachverband Rheinland" (abgekürzt SFR). Er ist die Vereinigung
der dem Deutschen Segler Verband (DSV) angehörenden Segelsport-Gemeinschaften,
die ihren Sitz im Rheinland haben.
Der Verband hat seinen Sitz in Koblenz.
§ 2 Rechtsform
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 4 Der Zweck des Verbandes
Der SFR betreut den Segelsport, soweit er ausschließlich und unmittelbar
auf der Grundlage des Amateursport ausgeübt wird. Alle Möglichkeiten
zur Pflege des Segelsports in allen seinen Zweigen- wie Wettkampfsegeln,
Fahrtensegeln und Segelsurfen - sollen ausgenutzt werden, wobei die besondere
Aufmerksamkeit der Förderung der segelsporttreibenden Jugend gilt.
Ein weiteres Anliegen des SFR ist, zum fairen, seemännischen Verhalten
der Segelsportler auf allen Gewässern beizutragen. Der SFR vertritt
die Interessen des Segelsports, seiner Mitglieder und Anschlußmitglieder
gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden unter
Wahrung der sportlichen und inneren Selbständigkeit der ihm angeschlossenen
Vereine, die Träger der segelsportlichen Veranstaltungen sind. Er
ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Die Verbandsämter sind Ehrenämter.
Der SFR ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12. 1953 bzw. ihrer jeweils letzgültigen Fassung. Er darf
keinen Gewinn anstreben. Überschüsse aus den laufenden Einnahmen
dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden wird von der Mitgliederversammlung
geregelt bzw. beschlossen.
§ 6 Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind
Segelsport-Vereine
Segelsport-Abteilungen anderer Sportvereine die dem Deutschen Segler Verband
angeschlossen sind, dessen Grundgesetz anerkennen und ihren Sitz in dem
Gebiet haben, für das der Sportbund Rheinland zuständig ist.
Ihre Aufgaben und Ziele müssen den Grundsätzen dieser Verbandssatzung
entsprechen.
2.) Vorläufige Mitglieder sind Segelsportgemeinschaften, die einen
Aufnahmeantrag gestellt haben, über deren Aufnahme aber noch nicht
vom Vorstand entschieden ist.
3.) Anschluß- Mitglieder sind die Mitglieder der zum Verband gehörenden
Segelsport-Vereine und Abteilungen.
4.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise für
die Belange des Segelsports und des Verbandes eingesetzt haben. Sie werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung
nach Zustimmung von 2/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen ernannt.
Die Segelsport-Vereine und Segelsport-Abteilungen anderer Sportvereine
werden in dieser Satzung zusammenfassend als Segelsportgemeinschaften
bezeichnet.
Unter der Bezeichnung "Mitglieder" sind im folgenden nur die
in Punkt 1 und 2 dieses Satzungsparagraphen erwähnten Segelsportgemeinschaften
zu verstehen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können nur Segelsportgemeinschaften werden,
die als solche Mitglied des Deutschen Segler Verbandes sind. Zweigvereine
von DSV-Vereinen, die ihren Sitz nicht im Rheinland haben, können
nicht aufgenommen werden, es sei denn, daß sie nachweislich organisatorisch
und finanziell völlig unabhängig vom Stammverein sind.
Die Satzung des Aufzunehmenden muß den Grundsätzen des §
l dieser Satzung entsprechen.
Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet
werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller
den Bestimmungen dieser Satzung. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.) die Vereinssatzung
2.) ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder des Vereins mit Angabe der
Anschriften und die Vereinsanschrift
3.) die Angabe der Mitgliederzahlen
4.) Nachweis der Zugehörigkeit zum DSV.
Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand mit
2/3 Mehrheit.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig
mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der vorliegenden
Satzung ergeben.
1. ) Sie haben das Recht an allen Mitgliederversammlungen, teilzunehmen
und im Ausmaß ihrer Stimmrechte an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2.) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Ein Mitglied ist bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die es
selbst betrifft, nicht stimmberechtigt.
Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder der Segelsportgemeinschaften oder schriftlich bevollmächtigte
Vereinsmitglieder erfolgen. Eine Stimmübertragung auf andere Mitgliedsvereine
ist nicht zulässig.
Jeder Mitgliedsverein erhält für jedes dem DSV gemeldete Vereinsmitglied
eine Stimme ( es gilt der sogen. Gesamt-Mitgliederbestand ).
Der Stimmzahlermittlung ist die letzte, termingerechte Mitglieder-Bestandsmeldung
an den DSV zugrunde zu legen.
Der Termin für die Meldung dieser Zahl an den SFR ist der 31.12.
eines jeden Jahres. Die Stimmen werden auf den bevollmächtigten Delegierten
des einzelnen Mitglieds übertragen.
Für Stimmrechtsfragen gelten die jeweils letzten schriftlichen Angaben
der Mitglieder an den Verband. Nachteile für Mitglieder, die sich
ergeben, weil diese die Punkte aus §8 Abs. 2 dieser Satzung nicht
beachtet haben, gehen zu Lasten der betr. Mitglieder.
Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur dann, wenn es alle finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verband erfüllt hat.
3.) Der Verband darf nicht in innere Angelegenheiten der Mitglieder eingreifen.
Entsprechende Beschlüsse sind nichtig.
4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach
Kräften zu fördern, Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen
und Beiträge zu zahlen.
5.) Die Mitglieder haften für materielle und finanzielle Nachteile,
die sie dem Verband zufügen. Über das Eintreten eines Haftungsfalles
entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat Berufungsmöglichkeit
an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit endgültig
entscheidet.
6.) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband bis zum 31.12. eines
jeden Jahres ihre Mitgliederzahlen abzugeben.
7.) Bei Vorstandswechsel in Mitgliedsvereinen ist dem 1. Vorsitzenden
des Verbandes sofort ein Verzeichnis der neuen Vorstandsmitglieder mit
Angabe der Anschriften und der Vereinsanschrift zuzuleiten.
§ 9 Beiträge, Einnahmen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die die Kosten und Verwaltungszuwendungen
des Verbandes abdecken. Grundsätzlich soll der Verband keine Überschüsse
erzielen.
Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt. Einzelheiten der
Bemessung und der Erhebung der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Zuschüsse für jugendliche Regattasegler legt
die Mitgliederversammlung fest. Die Verteilung der Sportfördermittel
obliegt dem Vorstand des SFR.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband-erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die
schriftliche Austrittserklärung ist spätestens drei Monate vor
Ablauf des Geschäftsjahres (Datum des Poststempels) dem 1. Vorsitzenden
des Verbandes zuzustellen. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen,
daß die satzungsgemäß einberufene Vereins-Mitgliederversammlung
den Austritt der Segelsportgemeinschaft beschlossen hat.
2. durch Auflösung. der Segelsportgemeinschaft. Die Auflösung
ist dem 1. Vorsitzenden des Verbandes schriftlich mitzuteilen. Es ist
der Nachweis über die satzungsgemäß beschlossene Auflösung
beizubringen. Für das Einhalten dieser Verpflichtung haften die Vorstandsmitglieder
der aufgelösten Segelsportgemeinschaft.
3. nach Aufheben der Mitgliedschaft im DSV.
Darüber ist dem 1. Vorsitzenden des SFR eine schriftliche Mitteilung
zuzustellen
4. durch Ausschluß.
Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
ausgesprochen werden, wegen absichtlicher Handlungen oder Unterlassungen,
die sich gegen den Verband, seine Satzung, seine Aufgaben und Ziele und
gegen sein Ansehen auswirken.
Ebenso ist ein Ausschluß möglich, wenn ein Mitglied seinen
finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat das Recht auf
Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, die endgültig
entscheidet.
Der Ausschluß wird ausgesprochen, wenn 3/4 der in der Versammlung
vertretenen Stimmen es fordern.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein
Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte
und Ansprüche des Mitgliedes und seiner Anschlußmitglieder
an den Verband.
Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle noch bestehenden
Verpflichtungen haftbar. Unterlagen und Eigentum des Verbandes sind umgehend
zurückzugeben.
§ ll Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, sie
ist die Versammlung von Delegierten der Mitglieder. Geladene Personen
können teilnehmen, um sich an den Beratungen zu beteiligen, haben
aber weder unmittelbares Antrags- noch Stimmrecht.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Verbandes oder im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig,
soweit diese Satzung in besonderen Fällen nichts anderes vorsieht.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern
die Satzung keine anderen Vorschriften enthält.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen
und bleiben daher unberücksichtigt.
Für die Ausübung des Stimmrechts gelten die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 dieser Satzung.
Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Vorstandsmitglieder des Verbandes haben bei Mitgliederversammlungen kein
Stimmrecht. Sie können auch nicht beauftragte Delegierte eines Mitgliedes
sein.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
Die schriftliche Einladung.erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem
beauftragten Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen (Datum des
Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, enthält
mindestens die folgenden Punkte:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (wenn es die Satzung
erfordert)
5. Diskussion und Beschlussfassung über Anträge
Anträge können nur von ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand
gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen dein Vorstand
spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugesandt werden (Datum
des Poststempels). Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, werden nur zugelassen, wenn ihre Dringlichkeit durch
eine 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen anerkannt
wird.
3.) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich
mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Verhandlungspunkte vom 1.
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
1.) auf Beschluß des Vorstandes, wenn es das Interesse des Verbandes
erfordert,
2.) auf begründeten Antrag von mindestens 30% der Stimmen der Mitglieder,
3.) zur Durchführung von Neuwahlen, wenn der amtierende Vorstand
durch Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlußunfähig
wird.
Der bisherige Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben in diesem Falle
das Recht und die Pflicht, die Mitgliederversammlung einzuberufen und
die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes zu leiten.
Dringlichkeitsanträge sind wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen
zu behandeln.
Ort und Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt
der Vorstand. Die Versammlung muß spätestens 28 Tage nach Antragstellung
(Datum des Poststempels) stattfinden.
Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind für den Vorstand und seine evtl. Ausschüsse bindend.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem Schatzmeister
4.) dem Schriftführer
5.) dem Segelobmann
6.) dem Surfobmann
7.) dem Jugendwart
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt
seine Interessen nach außen und erfüllt die ihm in der Satzung
vorgeschriebenen Aufgaben unter Aufgabenteilung in Sachgebiete. Grundsätzlich
bearbeiten die Mitglieder des Vorstandes ihre Aufgabengebiete selbständig
unter Berücksichtigung der Weisungen der Mitgliederversammlung und
der Beschlüsse des Vorstandes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
der 1. Vorsitzende oder sein beauftragter Stellvertreter leitet.
Einzelheiten über Einberufung und Ablauf der Sitzung regelt sinngemäß
der § 12 dieser Satzung.
Der Vorstand wird alle drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend der Wahlordnung § 16 dieser Satzung für drei Jahre
gewählt.
Er übernimmt nach beendeter Wahl sofort seine Aufgaben und bleibt
nach Ablauf der dreijährigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt er sich
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, die Vorstandsämter
des Schriftführers, des Segelobmanns, des Surfobmanns und des Jugendwartes
nicht zu besetzen. Unbesetzte Ämter können auch unter der Zeit
durch den Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung
besetzt werden.
Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern sind auf jeder Mitgliederversammlung
möglich.
Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeiten übersteigen, so kann der Vorstand im Rahmen eines
zu genehmigenden Haushaltsplanes bezahlte Hilfskräfte anstellen.
§ 14 Ausschüsse für besondere Aufgaben
Zur Durchführung außergewöhnlicher, zeitlich und sachlich
begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse
berufen.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre zu wählen sind.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Kassenprüfung muß planmäßig einmal im Geschäftsjahr
vor dem Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt
werden.
Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kontrolle der Kassenführung
vorzunehmen.
Bei Beanstandungen ist sofort der 1. Vorsitzende des Verbandes zu verständigen,
der die Kassenführung ebenfalls zu überprüfen hat.
§ 16 Wahlordnung
1.) Wahlausschuß
Vor jeder Vorstandswahl beruft die Mitgliederversammlung den Wahlausschuß.
Dieser besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden des
Wahlausschusses bestimmen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses übernimmt bis zur Beendigung
der Wahl des 1. Vorsitzenden die Leitung der Mitgliederversammlung.
Der Wahlausschuß muß vor der Neuwahl über die Entlastung
des bisherigen Vorstandes abstimmen lassen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses muß das Wahlergebnis bekanntgeben,
das dann vom Protokollführer der Versammlung in das Versammlungsprotokoll
aufgenommen wird.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind im Rahmen ihres Stimmrechts voll
stimmberechtigt.
2.) Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen
und bleiben daher unberücksichtigt.
Auf Antrag oder wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, muß geheim
abgestimmt werden.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet
ein zweiter Wahlgang statt.
Ergibt sich auch dann keine einfache Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter
mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl.
Wird in dieser Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt,
so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen
ist.
3.) Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in
offener Wahl mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse
und die Ergebnisse von Wahlen sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen
mit 2/3 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen
werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Verbandsvorsitzenden
so rechtzeitig zugestellt werden, daß sie den Mitgliedern einen
Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden
können.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.
§ 19 Ehrungen
Zur Ehrung von Mitgliedern und Persönlichkeiten, die sich in außergewöhnlicher
Weise für den Segelsport im allgemeinen und für den Verband
im besonderen eingesetzt haben, stellt der Verband eine besondere Ordnung
auf.
§ 20 Auflösung des Verbandes
1.) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierfür besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der in der
Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 50%
aller Stimmen des Verbandes gemäß § 8 Abs. 2 in der Versammlung
vertreten sind.
2.) Der Vorstand hat nach § 26 BGB die Liquidation durchzuführen.
3.) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Verbandes nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
4.) Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen, fällt an
den Sportbund Rheinland mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich
zur Förderung des Segelsportes zu verwenden.
Koblenz, den 11.03.1995 |
|